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Gesetzgebung


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Baden-Württemberg

(Noch) nicht gesetzlich geregelt

Bayern

(Noch) nicht gesetzlich geregelt

Berlin

(Noch) nicht gesetzlich geregelt

Brandenburg

(Noch) nicht gesetzlich geregelt

Bremen

(Noch) nicht gesetzlich geregelt

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Hessen

Am 10. Juni 2005 hat der hessische Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD und Grünen die neue Landesbauordnung verabschiedet. Darin eingebunden ist auch eine Rauchmelderpflicht für Schlaf- und Kinderzimmer sowie Hausflure, die als Rettungsweg dienen.

Mit dieser Regelung ist Hessen das vierte Bundesland mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmelderpflicht und neben Schleswig-Holstein das zweite Land, dass Rauchmelder sowohl in Neu- als auch in Bestandsbauten vorschreibt. Die Nachrüstpflicht mit Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen soll bis 2014 abgeschlossen sein. Für den Einbau ist der Haus- bzw. Wohnungseigentümer selbst verantwortlich.

Hamburg

Am 05. Juli 2005 hat der Hamburger Senat eine neue, vereinfachte Bauordnung verabschiedet, die 2006 in Kraft tritt und wichtige Neuerungen zum Thema Brandschutz beinhaltet.

Im 7. Abschnitt, §45, Absatz 6 findet sich folgender Text:

"In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten."

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Mecklenburg-Vorpommern

Am 18.April 2006 hat Mecklenburg -Vorpommern die neue Landesbauordnung verabschiedet:

§ 48, abs.4

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31.Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechen auszustatten.

Niedersachsen

(Noch) nicht gesetzlich geregelt

Nordrhein-Westfalen

(Noch) nicht gesetzlich geregelt

Rheinland-Pfalz

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24.November 1998 (GVBI.S.365),zuletzt geändert durch artikel 28 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBI.S.481), BS213-1,wird wie folgt geändert;

Dem § 44 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

Sachsen

(Noch) nicht gesetzlich geregelt

Sachsen-Anhalt

(Noch) nicht gesetzlich geregelt

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Schleswig-Holstein

Im 7. Abschnitt, §52, Absatz 7 findet sich folgender Text:

"In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten."

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Saarland

Der Landesbauordnung Saarland (LBO) ab 01. Juni 2004

§46 Wohnungen Absatz (4) mit folgendem Wortlaut:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Thüringen

(Noch) nicht gesetzlich geregelt

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